Der Götterbaum (Ailanthus altissima) breitet sich rasch aus und kann erhebliche Schäden an Bauwerken sowie der heimischen Biodiversität verursachen. Wer das wuchsfreudige Gewächs im eigenen Garten entfernen möchte, stößt rasch auf ein komplexes Geflecht aus EU-Vorgaben, Bundesnaturschutzgesetz und kommunalen Bestimmungen.
EU-Invasiv-Verordnung: Der rechtliche Status des Götterbaums
Seit dem Jahr 2019 wird der Götterbaum offiziell auf der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten gemäß der EU-Verordnung 1143/2014 geführt. Diese Listung verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu, die unkontrollierte Ausbreitung des Baumes wirksam einzudämmen.
Grundsätzlich unterstützt der Gesetzgeber die Beseitigung invasiver Gehölze auf privaten und öffentlichen Grundstücksflächen. Dennoch bedeutet der Status als invasive Art nicht, dass Bäume auf eigenem Grund ohne Vorabprüfung gefällt werden dürfen.
- Aufnahme in das offizielle Artenkataster der Umweltämter
- Verbot des kommerziellen Vertriebs und der aktiven Anpflanzung
- Pflicht zur Verhinderung der Ausbreitung bei Baumaßnahmen und Erdarbeiten
Lokale Umweltbehörden verlangen trotz der Invasivität häufig eine formelle Anzeige oder einen schriftlichen Freistellungsbescheid. Vor dem ersten Sägeschnitt ist eine genaue Klärung der Rechtslage vor Ort unerlässlich.
Baumschutzverordnung der Kommunen: Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
In zahlreichen deutschen Städten schützt die örtliche Baumschutzsatzung Gehölze ab einem festgelegten Stammumfang. Diese Regelung betrifft grundsätzlich alle Baumarten auf privatem wie öffentlichem Grund.
Einige Kommunen nehmen den Götterbaum explizit von der Schutzsatzung aus, um die Verdrängung heimischer Pflanzenarten zu stoppen. Andere Städte verlangen weiterhin eine formelle Befreiung nach dem Naturschutzrecht.
Obwohl der Götterbaum als invasiver Neophyt eingestuft ist, entbindet dieser Status Grundstückseigentümer nicht automatisch von der örtlichen Genehmigungspflicht nach der Baumschutzsatzung.
Bei Missachtung der kommunalen Vorgaben drohen empfindliche Geldbußen. Eine kurze schriftliche Anfrage beim zuständigen Umwelt- oder Grünflächenamt schafft im Vorfeld vollständige Rechtssicherheit.
Eigentümer sollten dem Antrag Fotos des Baumes sowie genaue Angaben zum Stammumfang beifügen. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zügig, da die Entfernung aus ökologischer Sicht befürwortet wird.
Schonzeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG)
Unabhängig von kommunalen Satzungen greift bundesweit der allgemeine Vogelschutz nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Vom 1. März bis zum 30. September sind radikale Fällungen und Rodungen im Garten grundsätzlich untersagt.
In diesem Zeitraum dürfen Gehölze nur schonend zurückgeschnitten oder bei nachgewiesener akuter Gefahr für die Verkehrssicherheit entfernt werden. Für eine Sommerfällung ist stets eine Sondergenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
- Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Arbeitsbeginn
- Nachweis einer unmittelbaren Gefahr oder dokumentierten Bauwerksschädigung
- Fachliche Kontrolle des Baumes auf bewohnte Nester oder Fledermausquartiere
- Erteilung der gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung
Wer ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung während der Schutzfrist sägt, riskiert Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Der Invasivstatus des Götterbaums entkräftet diese bundesweit gültigen Artenschutzbestimmungen keineswegs.
Praktische Vorgehensweise bei der Entnahme und Entsorgung
Ein einfaches Absägen des Stammfußes führt beim Götterbaum zu einer extremen Bildung von Wurzelbrut. Aus dem verbleibenden Wurzelsystem treiben binnen weniger Wochen zahlreiche neue Schösslinge aus.
Fachbetriebe empfehlen daher ein schrittweises Vorgehen durch Ringelung der Rinde oder die gezielte Behandlung der Schnittfläche. Professionelle Baumpflegeunternehmen garantieren eine dauerhafte und regelkonforme Entnahme.
Das anfallende Stammholz sowie Schnittgut dürfen keinesfalls über den regulären Bioabfall oder Eigenkompost entsorgt werden. Keimfähige Samen und Wurzelstücke müssen der thermischen Abfallverwertung zugeführt werden, um eine erneute Ausbreitung im Ökosystem sicher zu unterbinden.